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ADDER KVM Matrix

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ADDER stellt die neuen HDMI
und Displayport Transmitter und Receiver für die
INFINITY IP-KVM-Matrix vor.



 Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Allgemeines

Für den Vertrieb unserer Produkte und Dienstleistungen regeln diese Geschäftsbedingungen die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der GEDAT Datentechnik GmbH (im folgenden GEDAT genannt) und ihren Vertragspartnern, sie gelten auch für künftige Geschäfte.
Zuwiderlaufende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten GEDAT nicht, auch wenn GEDAT ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
Abweichungen von diesen Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von GEDAT vorher schriftlich bestätigt wurden.

2. Angebotsbedingungen / Auftragsbestätigung

Abbildungen und Angaben im Online-Shop, in Katalogen, Prospekten und Angeboten sowie Kostenvoranschläge sind grundsätzlich freibleibend, wenn sie im Einzelfall nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Für den Umfang der Lieferung bzw. Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von GEDAT oder, falls eine solche nicht erfolgt ist, der Auftrag des Bestellers maßgebend.
Der Auftrag kommt grundsätzlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung von GEDAT oder die Realisierung der Bestellung zustande.
GEDAT behält sich durch die schnelle Weiterentwicklung der technischen Geräte vor, von der Produktbeschreibung abweichende Produkte zum gleichen Preis zu liefern, sofern die beschriebenen Leistungsdaten und Eigenschaften mindestens erreicht werden.
GEDAT wird den Vertragspartner in diesem Falle vor Lieferung informieren, und ihm auch die Rückgängigmachung des Vertrages anbieten.

3. Preise

Die Preise verstehen sich grundsätzlich netto in EURO ab Lager Hohenstein-Ernstthal, ausschließlich Verpackung, Transport, sonstiger Nebenkosten (z.B. Installation), sowie der bei Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Preise in unserem Internetshop und in den Preislisten für Endkunden sind jedoch inklusive Mehrwertsteuer angegeben und als solche gekennzeichnet.
Preise in unseren Internetshops sind als Angebotspreise zu verstehen.

4. Lieferzeiten

Termine für Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie von GEDAT ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt werden. 
Wird eine vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten und hat der Vertragspartner eine angemessene Nachfrist gesetzt, so kann er bei deren fruchtlosen Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

5. Zahlungsbedingungen

Für Endkunden gilt, dass sämtliche Zahlungen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsausstellungsdatum ohne Abzug zu leisten sind.
Zahlungen von EDV-Wiederverkäufern erfolgen grundsätzlich nach 3 Arbeitstagen ab Rechnungsausstellungsdatum ohne Abzug per Lastschrifteinzug. Zur Einstufung eines Vertragspartners als Wiederverkäufer muss GEDAT eine entsprechende Kopie der Gewerbeanmeldung bzw. des Handelsregisterauszuges vorliegen.
Unter Berücksichtigung der Bonität und des Umsatzvolumens des Kunden kann von dieser Regelung per Vereinbarung abgewichen werden.
Bei nicht ausreichender Bonität kann GEDAT nach freiem Ermessen Barzahlung bzw. Vorkasse verlangen.
Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder liegen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers vor, so kann GEDAT Bar- bzw. Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten, noch nicht bezahlte Lieferungen auf Kosten des Bestellers zurückholen sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Falls GEDAT eine Zahlung durch Scheck akzeptiert, gilt die Zahlung erst mit Einlösung als bewirkt.
Kosten, die durch Rückbuchung einer Zahlungstransaktion mangels Deckung oder auf Grund vom Kunden falsch übermittelter Daten entstehen, werden dem Kunden berechnet.
Bei Zahlungsverzug ist GEDAT berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß Diskontsatzüberleitungsgesetz zu berechnen. Die Aufrechnung ist außer bei von GEDAT anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen nicht zulässig.
Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Käufer wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen.
Kommt der Besteller mit Abnahme des Vertragsgegenstandes in Verzug, so ist GEDAT berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.

6. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller bestehenden und künftig entstehenden Forderungen aus unserer Geschäftsbeziehung unser Eigentum.
Der Besteller ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt bereits mit dem Kauf der Vorbehaltsware die aus ihrer Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Kunden an uns ab.
Im Falle der Umbildung oder Verarbeitung der von GEDAT gelieferten Ware geschieht dies für GEDAT. Wir erwerben das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu dem der mitverarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Besteller wird die Vorbehaltsware für GEDAT auf eigene Kosten sachgemäß lagern und ordnungsgemäß versichern. Der Besteller ist zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware nicht berechtigt.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller auf das Eigentum von GEDAT hinzuweisen und GEDAT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Durch solche Eingriffe entstehende Kosten für eine Drittwiderspruchsklage oder Kosten für eine außerprozessuale Freigabe trägt der Kunde.
Gerät der Besteller mit der Erfüllung seiner Zahlungspflichten länger als 14 Tage in Verzug, ist GEDAT berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Vorbehaltswaren auf Kosten des Bestellers zu verlangen oder diese aus fremden Räumen auf Kosten des Bestellers zu entfernen und in eigenen Besitz zu nehmen.
GEDAT ist dann nur gegen vorherige Erfüllung aller offenen Forderungen durch den Besteller zur Lieferung verpflichtet.
Die Geltendmachung eines Schadensersatzes durch GEDAT bleibt hiervon unberührt.
GEDAT verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers nach ihrer Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10% übersteigt.

7. Widerrufsbelehrung
Diese gesamte Klausel gilt nur für Verbraucher, d.h. jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann:

Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:

GEDAT Datentechnik GmbH, Antonstraße 3, D-09337 Hohenstein-Ernstthal

Widerrufsfolgen:

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.
Ende der Widerrufsbelehrung

Hinweis: Es besteht die Möglichkeit GEDAT telefonisch oder schriftlich zu informieren, so dass die Ware abgeholt wird. Dies stellt für beide Vertragsparteien regelmäßig die ökonomischste Variante dar.

8. Rücknahme von Waren

Diese gesamte Klausel gilt nur für Kunden, die keine Endverbraucher sind, die also ein Rechtsgeschäft zum Zweck abschließen, der ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann:
GEDAT ist grundsätzlich nicht verpflichtet gelieferte Waren zurückzunehmen, es sei denn, GEDAT selbst hat die Ursache zu vertreten, nach der der Kunde um Rücknahme ersucht, z.B. Falschlieferung, Gewährleistung. Eine Rücknahme ist natürlich auch bei entsprechender vorheriger schriftlicher Vereinbarung möglich.
Wenn GEDAT jedoch ungebrauchte Ware ohne Rechtsgrund zurücknimmt, werden dem Geschäftspartner regelmäßig 10% des Kaufpreises als Aufwandspauschale in Rechnung gestellt. Verzichtet GEDAT in Einzelfällen auf die Aufwandspauschale, entsteht daraus für weitere Geschäfte kein Rechtsanspruch.

9. Versand und Gefahrenübergang

Der Versand erfolgt auf Rechnung des Bestellers.
Versandkosten sind abhängig von der Versandart, der Zahlungsart, dem Gewicht und dem Versandziel oder sind besonders vereinbart. Sie sind unseren jeweils gültigen Preislisten, speziellen Angeboten bzw. der Auftragsbestätigung zu entnehmen.
Sollten nicht alle Artikel lieferbar sein, sendet GEDAT grundsätzlich sofort die verfügbaren Artikel, die restlichen werden bei Verfügbarkeit in einer versandkostenfreien Nachlieferung zusammengefasst. Bei speziellen Kundenwünschen zur Aufteilung der Lieferung behalten wir uns vor, zusätzliche Versandkosten für jede Teillieferung zu berechnen. Eventuelle Nachnahmekosten fallen ebenfalls für jede Lieferung an.
Verpackungen werden Eigentum des Vertragspartners und von GEDAT in den Versandkosten berechnet.
Bei Abholung geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über. Bei Lieferung geht die Gefahr mit der schriftlichen Empfangsbestätigung des Kunden auf ihn über.
Bei offensichtlichen Transportschäden hat der Kunde gegenüber dem Transporteur entweder die Annahme zu verweigern oder die Beschädigung sofort bei Übernahme der Ware schriftlich zu protokollieren. Verdeckte Schäden (auch quantitative Mängel) sind GEDAT unverzüglich, nachdem die Empfangsbestätigung geleistet wurde, schriftlich anzuzeigen.
Für Reparaturgeräte, die uns nicht in Originalverpackung zugesandt wurden, können wir keine Haftung für eventuelle Transportschäden übernehmen.

10. Gewährleistung (allgemein)

Der Käufer hat das Recht, Mängelansprüche innerhalb von 24 Monaten ab Auslieferung der Ware (Zeitpunkt des Gefahrübergangs) geltend zu machen. GEDAT verkürzt die Gewährleistungsfrist auch für Vertragspartner, die keine Endverbraucher sind, nicht.

Ein Mangel liegt vor, wenn die Sache von Anfang an:

  • nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist; oder

  • sich die Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet; oder

  • sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet; oder

  • keine Beschaffenheit aufweist, die üblicherweise erwartet werden kann; oder

  • wenn die Werbeaussagen über die Beschaffenheit unzutreffend sind; oder

  • wenn zu wenig oder etwas falsches geliefert wurde; oder

  • wenn die Montageanleitung fehlerhaft ist.

Keine Mängel liegen vor:

  • bei unsachgemäßer Bedienung,

  • bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch (auch bei nicht fachgerechtem Einbau von Ersatzteilen in Geräte),

  • Ausfall des Produktes durch Überspannung, Blitzschlag, Einwirkung von Feuer, Wasser oder Rauch,

  • bei betriebsüblichem Verschleiß oder Verbrauch von Teilen,

  • wenn der Mangel bereits beim Kauf dem Käufer bekannt war.

Der Käufer muss grundsätzlich nachweisen, dass es sich um einen Mangel handelt, der bereits bei Auslieferung der Ware vorlag. Abweichend gilt jedoch bei Endverbrauchern, also jeder natürlichen Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann: Steht fest, dass ein Mangel vorliegt, wird für die ersten 6 Monate der Verjährungsfrist vermutet, dass der Mangel bereits von Anfang an vorhanden war.
Der Käufer kann 2 mal Nachbesserung oder Lieferung eines mangelfreien Ersatzproduktes verlangen. Die Wahl muss, ökonomisch gesehen, sinnvoll sein. Zur Vornahme der Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit GEDAT die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
Schlägt dies fehl oder ist die gesetzte Frist zur Nachbesserung oder Lieferung eines mangelfreien Produktes ergebnislos abgelaufen, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
Ersetzte Teile werden Eigentum von GEDAT.
Während der Mangelbeseitigung ruht der Ablauf der Verjährungsfrist.
Die zusätzlich zu den gesetzlichen Pflichten von bestimmten Herstellern angebotenen Garantien werden in vollem Umfang an Kunden weitergegeben. Während der Garantiefrist muss der Käufer nur darlegen, dass das Produkt nicht funktioniert. Ein Nachweis über die Anfänglichkeit des Mangels bei Kauf ist nicht erforderlich.
Der Besteller darf fällige Zahlungen mit der Begründung, dass Mängel vorhanden seien, nur in dem Umfang zurückbehalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln steht.
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Die Haftung für schuldhaft verursachte Körperschäden wird nicht beschränkt. Wir haften, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

11. Gewährleistung beim Kauf von Ersatzteilen:

Der Einbau von Ersatzteilen erfordert teilweise spezielle Kenntnisse, Fertigkeiten und Tools! Entsprechend unserer langjährigen Erfahrungen haben Defekte an Ersatzteilen nach erfolgtem Einbau meist ihre Ursache in einer fehlerhaften Montage oder noch häufiger durch die Einwirkung anderer defekter Gerätekomponenten, und es besteht somit kein Gewährleistungsanspruch.

Daher bitten wir für Gewährleistungsansprüche folgendes zu beachten:
Wir leisten immer Ersatz, wenn der Mangel offensichtlich schon bevor das Teil eingebaut wurde bestand, also wenn, z. B. durch den Transport ein Schaden entstanden ist.
Nach einer erfolgten Montage von Ersatzteilen durch den Kunden ist eine Entscheidung zur Anerkennung von Gewährleistungsansprüchen in der Regel nur dann möglich, wenn GEDAT das gesamte Gerät zur Kontrolle zur Verfügung steht.
Dazu bestehen folgende Möglichkeiten:
1. Das Gerät kann uns auf Kosten des Kunden zugesandt werden; im Gewährleistungsfall erstattet GEDAT dem Kunden auch die regelmäßigen Versandkosten.
2. Das Gerät kann durch GEDAT oder einen Beauftragten abgeholt werden; liegt im Ergebnis der Prüfung kein Gewährleistungsfall vor, wird GEDAT die Transportkosten in Rechnung stellen.
3. Ein Techniker von GEDAT oder ein Beauftragter prüft das Gerät vor Ort; liegt kein Gewährleistungsfall vor, wird GEDAT den Aufwand in Rechnung stellen.
Die Entscheidung, welche der drei Möglichkeiten in Anwendung kommt, erfolgt in Abstimmung zwischen Kunde und GEDAT unter der Prämisse, dass eine ökonomisch sinnvolle Variante gewählt wird.

Kunden, die von EPSON als Service-Plus-Partner autorisiert sind und damit kostenpflichtig geschult wurden, haben grundsätzlich auch nach erfolgtem Einbau von EPSON-Ersatzteilen ohne Nachweis einen Anspruch auf Gewährleistung.

12. Leih- Testweise Überlassung

Wurden einem Vertragspartner leih- oder testweise Produkte oder Materialien zur Verfügung gestellt, so bleiben diese Eigentum von GEDAT. GEDAT hat das Recht, die Leihgeräte jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen zurückzufordern. Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht fristgemäß nach, gelten die Produkte zum Preis der aktuell gültigen Preisliste von GEDAT als gekauft.

13. Haftungsbeschränkung

Soweit in den vorstehenden Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, wird jegliche Haftung, insbesondere auch aus Verschulden bei Vertragsschluss, Nicht- oder Schlechterfüllung einschließlich einer Haftung für Folge- oder mittelbare Schäden ausgeschlossen.
Die Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

14. Schlussbestimmungen

Die Nichtausübung von Rechten durch GEDAT bedeutet keinen Verzicht auf derartige Rechte.
Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Hohenstein-Ernstthal alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des UN-Kaufrechtes (CISG). Die Vertragssprache ist deutsch.
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche Regelungen zu ersetzen, durch die der von den Parteien erstrebte wirtschaftliche Erfolg in rechtlich wirksamer und durchführbarer Weise erreicht werden kann. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält.

Hohenstein-Ernstthal, September 2011

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